Dorfgemeinschaft Dachtmissen
Satzung des Vereins Dorfgemeinschaft Dachtmissen
- 1Name und Sitz des Vereins
Der Verein wird unter dem Namen „Dorfgemeinschaft Dachtmissen“ geführt und hat seinen Sitz in Reppenstedt OT Dachtmissen mit der Anschrift des jeweiligen Vorstandes.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
- 2 Zweck des Vereins
Die Dorfgemeinschaft Dachtmissen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege, die Erhaltung der Dorfgemeinschaft und des Dorfes an sich.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch, Informations- und Bildungsveranstaltungen, Förderung sportlicher Aktivitäten, Unterstützung hilfebedürftiger Personen, gemeinsame Aktivitäten zum Erhalt der Umweltpflege.
- 3 Rechtsfähigkeit
Der Verein wird beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.
- 4 Vereinsvermögen
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und Schenkungen sowie Überschüssen aus Veranstaltungen.
Von den Vereinsmitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die genauen Modalitäten legt die ordentliche Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Reit- und Fahrverein Dachtmissen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person erwerben, die sich schriftlich anmeldet und für die der Vorstand eine entsprechende Aufnahmebestätigung erteilt. Desweiteren können juristische Personen Mitglied werden. Letztere werden durch eine stellvertretende Person repräsentiert. Bei der Aufnahme von Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
-
freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung zum Geschäftsjahresende.
2. Tod.
3. Ausschluss bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung.
Der Ausschluss wird vom geschäftsführenden Vorstand in der Mitgliederversammlung beantragt und hat von dieser mit 75 % der anwesenden Stimmen zu erfolgen.
4. Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung den Betrag nicht innerhalb von 4 Wochen voll entrichtet hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und wird mit Beschlussfassung sofort wirksam.
Eine vorläufige Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Über die endgültige Ablehnung einer Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu befolgen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was in irgendeiner Form die Interessen des Vereins beeinträchtigt oder den Ruf der Dorfgemeinschaft schaden könnte.
- 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der geschäftsführende Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
- 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich oder in Textform durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
Spätestens eine Woche vor der Versammlung sind Anträge zur Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. In dringenden Fällen können später eingehende Anträge noch berücksichtigt werden.
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter.
Die Beschlussfähigkeit hängt nicht von der Anzahl der anwesenden Mitglieder ab.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungs- und Zweckänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
- 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins oder ein außergewöhnliches Ereignis dieses notwendig macht. Ebenso ist sie einzuberufen, wenn 10% der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangen.
Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie bei einer ordentlichen Versammlung.
- 12 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit wesentlichen Informationen (Zahl der erschienen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.
- 13 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftwart sowie dem Kassenwart. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mindestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Nach dem ersten Geschäftsjahr wird bereits ein Kassenprüfer neu gewählt, um die Neuwahlen versetzt durchführen zu können.
Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich, verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ein Protokollbuch über die Beschlüsse des Vorstands ist zu führen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen im Amt.
- 14 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit Genehmigung der Mitgliederversammlung des Vereins Dorfgemeinschaft Dachtmissen in Kraft.
Dachtmissen, 24.05.2019 (1. Änderung) ursprüngliche Satzung vom 27.06.2007